Geldwerter Vorteil
Geldwerter Vorteil bei der Personalverrechnung
Die korrekte Berechnung des geldwerten Vorteils wirkt auf den ersten Blick wie eine echte Herausforderung. Doch der Schein trügt. Es gibt ein paar wichtige Grundregeln, die dabei zu beachten sind:
- Sachbezüge bis zu 44 € im Monat sind steuerfrei.
- Der geldwerte Vorteil in Bezug auf den Firmenwagen orientiert sich am Fahrtenbuch oder der 1-Prozent-Regel.
- Belegschaftsrabatte sind bis zu 4 % des Rabatts steuerfrei (maximal 1.080 € im Jahr).
So funktioniert die 1-Prozent-Regel
Nachfolgend möchten wir Aufschluss darüber geben, wie die sogenannte 1-Prozent-Regel funktioniert. Dabei versteuert der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die private Nutzung eines Firmenwagens monatlich 1 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises.
Zudem versteuert der Mitarbeitende im Monat 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises pro Kilometer Fahrstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.
Aus diesen beiden Regeln ergibt sich dann ein Zusatzeinkommen. Dieses wird aus rein steuerlichen Gründen zusätzlich auf das Gehalt aufgerechnet, aber nicht ausgezahlt. Dieser zusätzliche Beitrag dient lediglich der korrekten Berechnung der hinzukommenden Steuer- sowie Sozialversicherungsabgaben.
Es folgt eine Beispielrechnung:
Einkommen: 4.000 € brutto / Monat
Neupreis Auto 40.000 €
1 % des Neupreises
40.000 x 1 % = 400 €
Strecke von Wohnort zum Arbeitsplatz: 40 Kilometer
Neupreis x Kilometer x 0,0003
40.000 x 40 x 0,0003 = 480 €
Aus dieser Rechnung ergibt sich nun ein geldwerter Vorteil von 880 €. Der errechnete Betrag erhöht jetzt das Einkommen und somit sind anstelle von bisher 4.000 € insgesamt 4.880 € zu versteuern.
Wann sind geldwerte Vorteile steuerfrei?
Ist die Sachleistung bevorzugt ein Interesse des Unternehmens, dann ist ein geldwerter Vorteil immer steuerfrei.
In vielen Unternehmen gibt es mittlerweile Essensgutscheine oder vergünstigte Mittagsangebote in der eigenen Kantine. Hierfür sind im Steuerrecht sogenannte Sachbezugswerte festgelegt. Darin ist zum Beispiel festgelegt, dass ein Mittag- oder Abendessen einen maximalen Wert von 3,23 € haben darf. Geben Sie als Arbeitgeber Essensmarken an Ihre Mitarbeitenden aus, dann darf dessen Wert um maximal 3,10 € höher sein als dieser steuerrechtlich festgelegte Betrag.
Die zusätzlichen 3,10 € sind für die Arbeitnehmer steuerfrei.
Übrigens: Stellen Sie als Unternehmen Obst, Mineralwasser, Säfte, Kaffee und Co. kostenlos zur Verfügung, handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil.
Disclaimer
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Texte dieser Internetseite und damit verbundenen Beiträge zu unverbindlichen Informationszwecken bereitgestellt werden und keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Wir empfehlen im Einzelfall immer eine spezifische Rechtsberatung, die auf die Belange und Bedingungen der jeweiligen Situation eingeht. Die Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt und ohne Gewähr auf Korrektheit, Vollständigkeit und Gültigkeit.