Schlechtwetterregelung

Von der sogenannten Schlechtwetterregelung ist vorrangig die Baubranche betroffen. Aufgrund von schlechtem Wetter bspw. im Winter können viele Bauarbeiten nicht weitergeführt werden. Sind Arbeitgeber von dem Arbeitsausfall aufgrund schlechter Witterung betroffen, dann können sie von der Schlechtwetterregelung Gebrauch machen.

Schlechtwetterregelung: Das müssen Sie beachten

Wie oben schon erwähnt, tritt diese Regelung vorrangig in der Baubranche in Kraft. Kommt es aufgrund schlechter Witterung zu einem massiven Arbeitsausfall, kann der Arbeitgeber auf diese Regel zurückgreifen.

Bei der Schlechtwetterregelung zahlt der Arbeitgeber während Schlechtwetter zunächst eine Ausgleichsentschädigung. Anschließend kann er diese von der Arbeitsagentur zurückfordern. Der Arbeitnehmer muss für die gezahlte Entschädigung dann Sozialabgaben und Steuern zahlen.

Es gibt eine Besonderheit: Die ersten 16 Stunden des Arbeitsausfalls werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Voraussetzungen

Die typische Schlechtwetterzeit ist der Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit für Arbeitsausfälle Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass die Ausfälle witterungsbedingt, aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses im Betrieb anfallen. Diese saisonbedingten Schwankungen müssen in einem erheblichen Ausmaß sein.

Gründe für einen solchen Arbeitsfall sind bspw.:

  • Frost
  • Auftragsmangel
  • Tierseuchen

Zudem muss der Betrieb dafür Sorge tragen, dass alle vermeidbaren Ausfälle abgewendet sind.

Arbeitszeitkonten & Schlechtwetterregel

Es gibt einen Zusammenhang zwischen dem Arbeitszeitkonto und der Schlechtwetterregelung. Prinzipiell ist der Mitarbeitende nicht dazu verpflichtet ein Guthaben für die Schlechtwetterzeit anzusammeln. Verfügen die Mitarbeitenden jedoch über ein solches Zeitguthaben, dann wird es dafür zunächst aufgelöst.

Diese Auflösung kann bis zu einer Höchstgrenze von 10 % der jährlichen Arbeitszeit betragen. Gehen wir von einer 40-Stunden-Woche aus, dann sind das 208 Stunden, die der Arbeitnehmer hier ausgezahlt bekommt, bevor er das Kurzarbeiter-Saisongeld bezieht.

Unternehmen dürfen den Arbeitnehmer außerdem auf den Urlaubsanspruch der Mitarbeitenden aufmerksam machen. Die Arbeitnehmer entscheiden jedoch selbst, wann sie den Erholungsurlaub nehmen möchten. Gibt es noch Resturlaub aus dem vorherigen Jahr, dann muss dieser in der Schlechtwetterzeit eingebracht werden.

Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt des Saison-Kurzarbeitgeldes ist, dass die Mitarbeitenden für den Zeitraum der Ausfallzeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.

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