Arbeitszeitgesetz – Pausen und Ruhezeiten korrekt einhalten

Für jeden Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten und dazwischenliegende Pausen korrekt einzuhalten. Das 1993 verabschiedete Arbeitszeitgesetz auf Grundlage einer EU-Richtlinie soll im Kern dem Wohl, der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen.

Keine Selbstverständlichkeit

Was für uns heute eine Selbstverständlichkeit darstellt, ging ein langer Kampf voraus, um dessen hin und her heftig gerungen wurde. Noch in den 1860er Jahren waren 12- oder 10-Stunden-Tage in Fabriken die Regel, eine soziale Absicherung kannte von den einfachen Arbeitern niemand. Der Walisische Sozialreformer Robert Owen fordert schon 1830: „Acht Stunden arbeiten, acht Stunden schlafen und acht Stunden Freizeit und Erholung“.

Die Universalmaschine

Vor allem Karl Marx ist der wohl bekannteste Vorkämpfer gegen die „Ausbeutung“ durch die „Kapitalisten“, wie er es damals prominent nannte. Die heutige Debatte um den 6-Stunden-Tag, die 4-Tage-Woche sowie das bedingungslose Grundeinkommen hätte auch der Altmeister der politischen Ökonomie dringlich befürwortet. Hatte er doch mit dem Gedanken der Universalmaschine, die gänzlich ohne menschliche Arbeitskraft auskam, die Kosten der Arbeit gegen null laufen sehen, was Arbeit durch Menschen überflüssig machen würde.

Das Internet zusammen mit der Idee der künstlichen Intelligenz kann als diese Universalmaschine verstanden werden, die arbeitet, ohne den Menschen zu benötigen. So kämpfen Tarifverbände heute immer öfter nicht mehr um Geld, sondern um zusätzliche Freizeit bei gleichem Gehalt. Zeit für die Familie, für Freunde und für einen Selbst wird als neue Qualität angesehen, so wie in den 50er Jahren in Deutschland um die 5-Tage-Woche gerungen wurde.

Arbeitszeitgesetz: Worauf ist bei Pausen und Ruhezeiten zu achten

Doch bis eine Automatisierung aller Arbeiten möglich ist, ist das Arbeitszeitgesetz mehr als notwendig. Wie genau werden Pausen und Ruhezeiten im Arbeitszeitgesetz beschrieben? Im Kern beschreibt das Gesetz drei Errungenschaften der Arbeitnehmer:

1. Arbeitszeitregelungen
2. Sonn- und Feiertagsregelungen
3. Ruhepausen und Ruhezeiten

Die Arbeitszeitregelung

Diese besagt in der Grundregelung, dass die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. In Ausnahmen darf die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet. Wer also länger arbeitet, muss auch an einigen Tagen weniger arbeiten dürfen.

Ausnahmen

Jedoch darf von der Regel Abstand genommen werden, sobald notwendige Arbeiten in mehr als 8 Stunden durchgeführt werden müssen. Es kann nämlich passieren, dass Arbeiten sonst misslingen, Rohstoffe verderben würden oder Arbeiten zwingend nicht weiter aufgeschoben werden können, wie es z.B. in der Pflege von Tieren oder Betreuung von Personen der Fall ist. Selbst dann ist aber die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb von 6 Monaten nicht zu überschreiten.

Die Sonn- und Feiertagsregelung

Hier ist geregelt, dass Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten dürfen. In Betrieben mit Mehrschichtarbeit bei Tag und Nacht kann jedoch der Beginn und/oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.

Ausnahmen

Lebenswichtige oder sehr dringende Arbeiten wie die eines Rettungsassistenten, Rettungssanitäters oder Arzt sind von der Sonn- und Feiertagsruhe ausgenommen. Einzelfallregelungen durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge sind hier möglich.

Die Ruhepausenregelung

Wer mehr als 6 Stunden arbeitet, dem steht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu. Ein längerer Arbeitsblock von mehr als 6 Stunden ohne Pause ist nicht zulässig.

Die Ruhezeitenregelung

Ist der Arbeitstag vorbei, muss bis zur nächsten Schicht eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Verkürzungen der Ruhezeit auf zehn Stunden sind möglich, wenn die Ruhezeit woanders innerhalb eines Monats auf zwölf Stunden erweitert und dies so verrechnet. Möglich ist das in den Bereichen der Pflege, Bewirtung, Beherbergung, Landwirtschaft, Rundfunk oder Tierhaltung.

Für wen das Arbeitszeitgesetz nicht gilt

Es gibt zudem zahlreiche Berufsgruppen, für die das Arbeitszeitgesetz und damit einhergehende Regeln für Pausen und Ruhezeiten nicht gelten. Zu diesen Ausnahmen zählen:

  • Leitende Angestellte im Unternehmen oder im Betrieb (Manager oder Geschäftsführer mit Entscheidungskompetenz)
  • Chefärzte
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die Entscheidungen in Personalangelegenheiten selbstständig treffen dürfen
  • Religionsgemeinschaften und der liturgische Bereich in Kirchen
  • Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder gilt das Seearbeitsgesetz
  • Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gilt die EU-OPS (europäische Regelungen zum Flugbetrieb)

Für den einfachen Angestellten ohne leitende Befugnisse, Handwerker und Ingenieure in der Produktion gilt das Arbeitszeitgesetz und die Regelungen zu Pausen- und Ruhezeiten ohne Wenn und Aber.

Wo informieren?

Wer sich immer noch unsicher ist, ob man die Arbeits- und Ruhezeiten korrekt einhält, der kann sich auch ganz offiziell beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales informieren, Broschüren einsehen und das Bürgertelefon um Rat fragen.

Wie erfassen?

Im Zweifel heißt es dann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Offen miteinander reden und die Arbeitszeiten fortan genau erfassen, dann sind Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Streitfall auch wirklich belegbar. Digitale und mobile Stechuhren sind heute auf jedem PC oder Smartphone ohne Probleme verfügbar. Bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz durch den Arbeitgeber kann es zu einer Strafe von bis 15.000 Euro kommen.

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