Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Verstoßes aus seinem Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Gesetzliche Regelungen
Sobald ein Unternehmen mehr als 10 Mitarbeitende hat, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz dürfen Arbeitgeber nicht ohne Grund ihre Mitarbeitenden kündigen, sondern müssen den Kündigungsgrund nennen.
Verhaltensbedingte Kündigung: Gründe
Dementsprechend lassen sich 3 Bereiche mit zulässigen Kündigungsgründen unterscheiden:
- Kündigung aufgrund von Arbeitspflichtverletzung
- Kündigung aufgrund von Vertrauensbruch
- Kündigung aufgrund von Störungen der betrieblichen Ordnung
Zu diesen 3 Bereichen lassen sich nun folgende Gründe zuordnen:
Arbeitspflichtverletzung ist:
- Arbeitsverweigerung
- regelmäßiges Zuspätkommen oder zu früh gehen & unentschuldigtes Fehlen
- Minusstunden
- schlampiges, fehlerhaftes oder zu langsames Arbeiten
- private Nutzung von Internet, Diensthandy oder E-Mail
- Tätlichkeiten gegenüber dem Vorgesetzten oder Kollegen
- üble Nachrede oder Rufschädigung des Arbeitgebers
- Selbstbeurlaubung
Vertrauensbrüche sind:
- Arbeitszeitbetrug
- Beleidigung von Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden
- Diebstahl jeglicher Art
- Betrug
- Krankfeiern
- Konkurrenztätigkeit
- Betriebsspionage
Störungen der betrieblichen Ordnung sind:
- sexuelle Belästigung
- Mobbing
- Alkohol am Arbeitsplatz
- Rauchen trotz Rauchverbot
- Drogenmissbrauch
- Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen
Gibt es eine Sperrzeit?
Ein Mitarbeitender, der eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhaltet hat und diese Kündigung dann auf sich beruhen lässt, erhält von der Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Grund dafür ist, dass die Agentur für Arbeit hier von einem arbeitsvertragswidirgen Verhalten ausgeht und dadurch die Arbeitslosigkeit als vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte wurde.
Die Gefahr vor dieser Sperrzeit ist ein guter Grund für eine Kündigungsschutzklage. Häufig kommt es im Prozess vor, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe zurücknimmt.
Wer also auf Arbeitslosengeld I sowie ein gutes Arbeitszeugnis angewiesen ist, sollte eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen.
Bei solch einem Prozess ist es jedoch eher selten, dass Mitarbeitende gewinnen oder eine Abfindung kassieren. Es kann aber oft ein Vergleich ausgehandelt werden. So haben Sie immerhin Anspruch auf ein „passables“ Zeugnis. Ebenso ist der Arbeitgeber meistens zur Erklärung bereit.